Zuständige Behörde:
Abteilung II.6
Wasserwirtschaft
Herzberger Straße 5
37520 Osterode am Harz
Ansprechpartner:
Abteilungsleiter
Abteilung II.6 – Wasserwirtschaft
Abteilungsleiter
Herzberger Straße 5
37520 Osterode am Harz
Abteilung II.6 – Wasserwirtschaft
Sachbearbeiter
Herzberger Straße 5
37520 Osterode am Harz
Abteilung II.6 – Wasserwirtschaft
Sachbearbeiterin
Herzberger Straße 5
37520 Osterode am Harz
Abteilung II.6 – Wasserwirtschaft
Sachbearbeiter
Herzberger Straße 5
37520 Osterode am Harz
Abteilung II.6 – Wasserwirtschaft
Sachbearbeiter
Herzberger Straße 5
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Abteilung II.6 – Wasserwirtschaft
Sachbearbeiter
Herzberger Straße 5
37520 Osterode am Harz
Abteilung II.6 – Wasserwirtschaft
Sachbearbeiterin
Herzberger Straße 5
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Benutzung der Gewässer, Erlaubnisse, Bewilligungen, Wasserrechte
Aufgaben
Gewässerbenutzungen sind u.a. die Entnahme, die Einleitung, der Anstau und die Ableitung von Grund- und Oberflächenwasser. Grundsätzlich bedarf die Benutzung eines Gewässers einer wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 10 NWG) oder Bewilligung (§ 13 NWG).
Ein Merkblatt zur Erstellung der erforderlichen Antragsunterlagen für erlaubnispflichtige Gewässerbenutzungen finden Sie hier.
Merkblatt für die Benutzung von Gewässern [Webseite: 18 KB] .
Wasserentnahmegebühr
Aufgaben
Das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser stellen Gewässerbenutzungen dar, für die der jeweilige Benutzer eine Wasserentnahmegebühr (§ 47 NWG) zu entrichten hat.
Der Gebührenpflichtige hat die Wassermenge durch geeignete Geräte (z.B. Wasseruhren) zu messen. Die Messergebnisse für das jeweilige Kalenderjahr sind der Wasserbehörde in einer entsprechenden Erklärung bekannt zu geben.
Das Formblatt „Erklärung zur Festsetzung der Wasserentnahmegebühr“ finden Sie demnächst hier.
Gewässeraufsicht, Ausbau und Unterhaltung
Aufgaben
Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer stellt nach dem NWG einen Gewässerausbau dar und bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens.
Wenn es sich um einen naturnahen Ausbau bei Teichen oder ähnliche Ausbaumaßnahmen, die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen oder ähnliche kleinräumige naturnahe Umgestaltungen handelt, kann anstelle des aufwendigen Planfeststellungsverfahrens mit dazugehöriger Umweltverträglichkeitsprüfung das einfachere Verfahren für eine Plangenehmigung durchgeführt werden.
Ein Merkblatt zur Erstellung eines Antrages auf Planfeststellung/Plangenehmigung finden Sie hier.
Merkblatt einer Plangenehmigung [Webseite: 17 KB]
Die Gewässerunterhaltung ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie umfasst die Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluss. Hierzu gehört insbesondere die Reinigung, Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbettes einschließlich seiner Ufer.
Die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung (Gewässer mit überörtlicher Bedeutung) fällt in den Zuständigkeitsbereich der zu diesem Zweck gegründeten Unterhaltungsverbände; die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung obliegt den Eigentümern oder Anliegern.
Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, den Zustand der Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen.
Abwasserbehandlung, Kläranlagen
Aufgaben
Die Behandlung von häuslichem und gewerblichem Abwasser im Landkreis Osterode am Harz wird zu rd. 99 % durch kommunale Kläranlagen gewährleistet.
Für einige Grundstücke ohne Kanalanschluss ist durch kommunale Satzung bestimmt, dass vom Eigentümer eine Kleinkläranlage errichtet und betrieben werden muss.
Die Einleitung des gereinigten Wassers in ein Gewässer ist erlaubnispflichtig.
Aufgabe der Wasserbehörde ist es, erforderliche Erlaubnisverfahren durchzuführen sowie Aufsichts- und Kontrollfunktionen wahrzunehmen.
Das Merkblatt für Kleinkläranlagen finden Sie hier.
Merkblatt für Kleinkläranlagen [Webseite: 10 KB]
Aufgaben
Das indirekte Einleiten über kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, sowie das direkte Einleiten von Abwässern in ein Gewässer ist genehmigungs- bzw. erlaubnispflichtig.
Für alle Abwasserarten, die in einer Abwasserverordnung aufgenommen sind, ist als einheitliches Anforderungsniveau der Stand der Technik eingeführt. Hier sind branchenspezifische Vorschriften, Grenzwerte und weitere Anforderungen für den Reinigungsgrad des einzuleitenden Wassers vor der Einleitungen festgelegt.
Ein Merkblatt für die Erstellung der erforderlichen Antragsunterlagen für genehmigungs- bzw. erlaubnispflichtige Einleitungen finden Sie demnächst hier.
Abwasserabgabe
Aufgaben
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist nach den Bestimmungen des Abwasserabgabengesetzes eine Abgabe zu entrichten.
Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zweckgebunden
Gewässerverunreinigungen, Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen
Aufgaben
Trotz umfangreicher Vorschriften über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen kommt es immer wieder zu Unfällen, die zu Gewässerverunreinigungen führen. In diesen Fällen hat die untere Wasserbehörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen um Gefahren für die Gewässer abzuwehren.
Bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen sind unverzüglich die Polizei, das zuständige Ordnungsamt, die Feuerwehr oder die untere Wasserbehörde zu verständigen.
Anlagen an Gewässern, Überschwemmungsgebiete, Gewässerrandstreifen
Aufgaben
Maßnahmen in und an Gewässern bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die Wasserbehörde.
Zum Schutz der Gewässer sowie zum Hochwasserschutz sind umfangreiche Gesetzesbestimmungen z. B. für die Errichtung von Anlagen in und an Gewässern und die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten oder von Gewässerrandstreifen zu beachten.
Ein Merkblatt zur Erstellung von Antragsunterlagen finden Sie hier.
Merkblatt für Anlagen an Gewässern [Webseite: 13 KB]
Wasserschutzgebiete, Trinkwassereinzugsgebiete
Aufgaben
Trinkwasser wird im Landkreis Osterode am Harz aus dem Grundwasser und aus Oberflächengewässern gewonnen. Zum Schutz der Trinkwasservorkommen ist ein Großteil der Trinkwassereinzugsgebiete als Wasserschutzgebiete festgesetzt worden, womit Verbote für viele Maßnahmen auf den entsprechenden Flächen einhergehen.
Die untere Wasserbehörde hat die Einhaltung der Schutzgebietsverordnungen zu überwachen und kann nach Einzelfallprüfung Ausnahmen zulassen.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Aufgaben
In den verschiedensten privaten und gewerblichen Bereichen wird mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen. Die Palette der Anlagenarten reicht vom Heizöltank im Keller eines Einfamilienhauses bis hin zur öffentlichen Tankstelle oder dem Chemikalienlager eines Industriebetriebes.
Zum Schutz des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer müssen diese Anlagen bestimmten Anforderungen entsprechen und sind anzeige- oder genehmigungspflichtig.
Ein Merkblatt für die Erstellung der erforderlichen Antragsunterlagen und den amtlichen Vordruck für die Anzeige von wassergefährdenden Stoffen finden Sie demnächst hier.
Ein Faltblatt für den “sicheren Heizöltank” erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Osterode am Harz; Sie können es auch per EMail anfordern. Weitere Informationen erhalten Sie ebenfalls beim Nieders. Landesamt für Ökologie.





