GA_Betreuungsstelle des Gesundheitsamtes

Zuständige Behörde:

Landkreis Osterode am Harz (GA)
Gesundheitsamt
Abgunst 7

37520 Osterode am Harz
Telefon:
05522 960-4555

Fax:
05522 960-4535

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Ansprechpartner:

 

Frau Gundula Dittrich
Gesundheitsamt
Sachbeabeiterin Verwaltung; Betreuungsstelle
Abgunst 7

37520 Osterode am Harz
Telefon:
05522 960-4553

Fax:
05522 960-4535

E-Mail:

Internet:

Raum:
GA

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Frau Gisela Schrader
Gesundheitsamt
Betreuungsstelle; Tbc-Fürsorge
Abgunst 7

37520 Osterode am Harz
Telefon:
05522 960-4553

Fax:
05522 960-4535

E-Mail:

Internet:

Raum:
GA

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Frau Christel Franke
Gesundheitsamt
Dipl.-Sozialwirtin
Abgunst 7

37520 Osterode am Harz
Telefon:
05522 960-4552

Fax:
05522 960-4535

E-Mail:

Raum:
GA

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Die Betreuungsstelle

     

Sprechzeiten:

Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag bis Donnerstag von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
(es empfiehlt sich eine vorherige Terminabsprache)
 
Sie erreichen die Betreuungsstelle auch per
 

FAX:  

05522/960-4535

Email:  

[email protected]

 

Das Betreuungsgesetz

Das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz – BtG – vom 12.09.1990, BGBl. I, S. 2002 ff) ist seit dem 01.01.1992 in Kraft.

Mit dieser gesetzlichen Regelung sind erhebliche rechtliche Verbesserungen für betroffene erwachsene Personen verbunden.

Entmündigungen wurden abgeschafft und an die Stelle der Vormundschaft und der Gebrechlichkeitspflegschaft trat das Rechtsinstitut der Betreuung.

Nach dem Betreuungsrecht darf in die Rechte der betroffenen Personen nur zeitlich befristet (maximal 7 Jahre) oder so lange und vom Umfang her soweit erforderlich eingegriffen werden.

Eine Betreuung wird ausschließlich für Bereiche angeordnet, deren Regelung der betroffenen Person selbst nicht möglich ist.

Wer wird betreut?

Volljährige Personen, die ihre Angelegenheiten nicht oder nicht allein erledigen können, weil sie

  • psychisch krank
  • geistig oder seelisch behindert
  • körperlich schwer behindert, erkrankt oder
  • altersverwirrt sind

brauchen rechtliche Hilfe in ihrer schwierigen Lebenssituation. Für diese Menschen kann auf Anregung beim Betreuungsgericht eine Betreuung eingerichtet werden. Die betroffene Person kann auch selbst die Betreuung beantragen.

Wann ist eine Betreuung erforderlich?

Eine rechtliche Betreuung wird dann erforderlich, wenn andere Hilfen nicht ausreichen.

Wenn die Betroffene/der Betroffene keiner Vertrauensperson (z. B. Familienangehöriger, Verwandtschaft, Freunde, Nachbarn) eine Vollmacht erteilt hat, muss vom Gericht ein rechtlicher Betreuer bestellt werden, welcher sich dann um die erforderlichen Angelegenheiten kümmert. 

Welchen Umfang hat eine rechtliche Betreuung?

Die Betreuung umfasst nur die Aufgabenkreise, die tatsächlich erforderlich sind. Bereiche, die von der betroffenen Person eigenständig wahrgenommen werden können, dürfen einem Betreuer nicht übertragen werden.

Im gerichtlichen Verfahren wird festgestellt, für welche Aufgabenkreise ein gesetzlicher Vertreter benötigt wird. Diese werden dem Betreuer durch Beschluss übertragen.

Wer wird zum Betreuer bestellt?

  • Familienangehörige (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Eltern), andere Verwandte, gute Freunde oder Bekannte
  • vorrangig ehrenamtliche Betreuer
  • Berufsbetreuer
  • Betreuungsverein (soweit vorhanden)
  • Betreuungsstelle

Bei der Auswahl des Betreuers ist auf die Wünsche der betroffenen Person Rücksicht zu nehmen.

Zum Betreuer wird nur eine Person bestellt, die bereit und in der Lage ist, die Aufgaben eines Betreuers zu übernehmen.

In Ausnahmefällen kann das Gericht mehrere Betreuer bestellen.

Welche Möglichkeiten gibt es noch?

Das Betreuungsrecht lässt es jedoch zu, dass in gesunden Tagen Vorsorge für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit getroffen werden kann. Es gibt folgende Möglichkeiten:

Suchen Sie rechtzeitig einen Menschen, zu dem Sie Vertrauen haben und der möglichst jünger ist als Sie. Wer Ihre rechtlichen Angelegenheiten regelt, wenn Sie aufgrund schwerer Krankheit oder altersbedingt nicht handeln bzw. entscheiden können, bestimmen Sie selbst.

Sie können auch Angehörige als Vertrauenspersonen benennen. Dabei sollten Sie jedoch bedenken, dass Angehörige aufgrund ihrer engen Bindung zu Ihnen im Krisenfall überfordert sein könnten, in Ihrem Sinne tätig zu werden.

Bei allen drei Möglichkeiten ist es wichtig, das Schriftstück bei den persönlichen Unterlagen, bei Angehörigen oder Freunden, evtl. beim Hausarzt oder einer Vertrauensperson zu hinterlegen.

Die Betreuungsstelle informiert in regelmäßig stattfindenden Sprechstunden bei den örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltungen über die Vorsorgemöglichkeiten. Die Termine werden zeitnah in der Tageszeitung bekanntgegeben.

Außerdem besteht die Möglichkeit, nach telefonischer Vereinbarung, einen individuellen Beratungstermin zu vereinbaren oder für Vereins- oder Gruppenveranstaltungen einen Termin abzusprechen.

 Betreuungsgerichte

Amtsgericht Osterode am Harz
Amtshof 20, 37520 Osterode am Harz
Tel. 05522/50020 FAX 05522/500220

Amtsgericht Herzberg am Harz
Schloß 4, 37412 Herzberg am Harz
Tel. 05521/89550 FAX 05521/5653

Zuständigkeitsbereich:

 

Samtgemeinde Bad Grund (Harz)
(und Mitgliedsgemeinden)

Gemeinde Kalefeld
(und Mitgliedsgemeinden)

Stadt Osterode am Harz
(und Ortsteile)

Zuständigkeitsbereich:

 

Stadt Bad Lauterberg im Harz
(und Ortsteile)

Stadt Bad Sachsa
(und Ortsteile)

Samtgemeinde Hattorf am Harz
(und Mitgliedsgemeinden)

Samtgemeinde Walkenried
(und Mitgliedsgemeinden)

Stadt Herzberg am Harz
(und Ortsteile)
  • Das Betreuungsgericht prüft eingehend die Notwendigkeit einer Betreuung und macht sich in einen persönlichen Gespräch (Anhörung) einen Eindruck von der betroffenen Person und wird sich von Sachverständigen (z. B. Arzt, Krankenhaus, Betreuungsstelle u. a.) weitere Informationen anfordern.
  • Das Gericht wird – falls die betroffene Person nicht selbst dazu in der Lage ist am gerichtlichen Verfahren teilzunehmen – einen sog. Verfahrenspfleger bestellen. Der Verfahrenspfleger unterstützt die Person bei der Wahrnehmung der Interessen im Betreuungsverfahren.
  • Das Gericht beteiligt u. a. auch die Betreuungsstelle. Diese erstellt einen sog. Sozialbericht und gibt eine Stellungnahme zum vorgeschlagenen Betreuer ab. Ist kein Betreuer vorgeschlagen, sucht die Betreuungsstelle einen geeigneten Betreuer aus.
  • Durch das Vormundschaftsgericht wird am Ende des Betreuungsverfahrens der Beschluss gefasst, ob eine Betreuung notwendig ist oder nicht.

Der Beschluss regelt

  • für welche Person die Betreuung eingerichtet wird,
  • welche Aufgabenkreise notwendig sind,
  • wer zum Betreuer bestellt wird,
  • wann die erneute Überprüfung der Betreuung stattfindet
    (spätestens nach 7 Jahren)

 

Amt des Betreuers

Ein ehrenamtlicher Betreuer steht einem anderen Menschen mit „Rat und Tat” zur Seite. In den meisten Fällen werden Familienangehörige oder Freunde als Betreuer für eine hilfsbedürftige Person eingesetzt.

Doch manchmal gibt es im persönlichen Umfeld niemanden, der diese Aufgabe übernehmen kann bzw. will. In diesem Fall kann eine andere Person zum Betreuer bestellt werden.

Was macht ein rechtlicher Betreuer?

Vom Gericht wird ein rechtlicher Betreuer mit der Wahrnehmung der Interessen einer anderen, hilfsbedürftigen Person betraut. Die Aufgaben werden für jede einzelne Betreuung genau festgelegt.

Ein Betreuer soll durch regelmäßigen und persönlichen Kontakt dafür Sorge tragen, dass der Betreute die Hilfen bekommt, die er benötigt. Im persönlichen Gespräch werden mögliche Hilfen aufgezeigt und gemeinsam – soweit dies möglich ist – Lösungen besprochen. Die Wünsche des Betreuten sind dabei zu beachten und vom Betreuer umzusetzen.

Der Betreuer ist verantwortlich für die Organisation und Koordination entsprechender Hilfsangebote (z. B. Pflegeperson, Haushaltshilfe, Essen auf Rädern, ärztliche Behandlung, Wohnungswechsel oder Heimunterbringung o. ä.).

Der Betreuer soll sich bei allen Beteiligten (nächste Familienangehörige, Behörden, Sparkassen, Gläubigern, Soziale Dienste u. a.) unter Vorlage seines Betreuerausweises vorstellen.

Er vertritt den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.

Beinhaltet die Betreuung die Vermögenssorge, ist zu Beginn der Betreuung ein Vermögensverzeichnis zu erstellen (Bargeld, Sparguthaben, Grundbesitz, Schulden, u. ä.).

Der Betreuer ist dem Gericht gegenüber verpflichtet, jährlich über die Vermögenssituation sowie über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu geben. Das entsprechende Formular erhält er vom Gericht. 

Aufwandsentschädigung und Vergütung

Grundsätzlich wird die Betreuung unentgeltlich geführt. Der Gesetzgeber sieht jedoch zur Abgeltung der Auslagen des Betreuers eine pauschale Aufwandsentschädigung von zz. 399,00 Euro/Jahr für jede Betreuung vor. Diese Pauschale kann der Betreuer ohne Nachweis von Belegen erstmals ein Jahr nach seiner Betreuerbestellung beim Gericht beantragen. Der Anspruch auf Gewährung der Aufwandspauschale erlischt, wenn dieser nicht 15 Monate nach Entstehen geltend gemacht worden ist.

Ein Berufsbetreuer erhält eine Vergütung nach den gesetzlichen Vorgaben.

Aufgabenkreise

Die Aufgaben eines Betreuers ergeben sich im Einzelfall aus dem vom Betreuungsgericht ausgestellten Betreuerausweis bzw. dem Gerichtsbeschluss.Der Betreuer hat die Funktion eines gesetzlichen Vertreters.

Der Betreuer muss zum Betreuten regelmäßig persönlichen Kontakt halten. Er hat die ihm übertragenen Aufgaben so zu erledigen, dass es dem Wohl des Betreuten entspricht.

Im Rahmen der vorhandenen Fähigkeiten soll der Betreute sein Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen mit gestalten. Wünschen des Betreuten ist zu entsprechen, soweit diese dessen Wohl nicht zuwiderlaufen und dem Betreuer zuzumuten ist. Dazu gehört auch, dass der Betreute bei Entscheidungen mit einbezogen wird.

Aufgabenkreise können sein (Beispiele):

  • Vermögenssorge
  • Gesundheitsfürsorge
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Wohnungsangelegenheiten (Kündigung und Auflösung)
  • Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post
  • Erbangelegenheiten
  • Rentenangelegenheiten

Ist sich der Betreuer nicht sicher, ob eine bestimmte Handlung in seinen Aufgabenkreis fällt, empfiehlt sich eine Rückfrage beim Gericht.

Mindestens einmal jährlich muss der Betreuer dem Gericht über seine Tätigkeit und die Entwicklung des Betreuten berichten. Dies beinhaltet die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten.

Stirbt der Betreute, so hat der Betreuer dies dem Gericht mitzuteilen. Mit dem Tod endet die rechtliche Betreuung. Die Bestattung des Verstorbenen ist grundsätzlich den Angehörigen zu überlassen. Falls Angehörige nicht zur Verfügung stehen, ist das örtliche Ordnungsamt zu informieren, damit von dort die notwendigen Schritte für die Bestattung einleitet werden können.

Vorsorgevollmacht

Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson bestimmt werden, die einzelne oder auch alle Angelegenheiten für Sie stellvertretend regeln kann. Wichtig ist, die infrage kommenden Bereiche konkret anzugeben und genau zu formulieren.

Der Bevollmächtigte kann oft vieles unbürokratischer erledigen als ein gesetzlicher Betreuer. Unbedenklich ist die Vollmachtserteilung in der Regel bei intakten Familienverhältnissen. Erteilen Sie die Vollmacht nur demjenigen, der absolut vertrauenswürdig ist und wenn Sie sich sicher sind, dass der Bevollmächtigte in Ihrem Sinne handeln und Ihren Willen auch erfüllen wird. Bedenken Sie, dass die Vollmacht auch dann gültig ist, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, den Bevollmächtigten zu überwachen.

Die Vorsorgevollmacht sollte immer schriftlich abgefaßt werden. Sofern Sie dazu in der Lage sind, sollten Sie die Vollmacht selbst schreiben. Sie ist aber auch gültig, wenn eine andere Person für Sie schreibt. Ihre eigenhändige Unterschrift ist aber unbedingt notwendig.

Die notarielle Beurkundung einer Vollmacht ist notwendig, wenn sie zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken oder zur Aufnahme von Darlehen berechtigen soll.

Der Bevollmächtigte benötigt für schwerwiegende Entscheidungen im Bereich der Gesundheit sowie für die Einschränkung Ihrer persönlichen Freiheit grundsätzlich die vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichtes. Auch bei Immobiliengeschäften sollte eine Genehmigung eingeholt werden, wenn keine notariell beurkundete Vollmacht vorliegt.

Die Vorsorgevollmacht kann widerrufen werden. Ebenso ist es möglich, sie zu ändern bzw. der aktuellen Situation anzupassen. Es ist ratsam, sie in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und zu dokumentieren, dass sie weiterhin Gültigkeit hat. Wenn die Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll, so muss dies in der Vollmacht ausdrücklich vermerkt sein. Ansonsten erlischt die Vollmacht mit dem Tod.

Sie sollten möglichst nur eine Person bevollmächtigen. Sinnvoll ist es ebenfalls, wenn Sie einen Ersatzbevollmächtigen benennen, der bei Verhinderung des Bevollmächtigten tätig werden kann.

Benennen Sie nur Personen, denen Sie wirklich vertrauen können. Falls sich später die Notwendigkeit ergibt, kann vom Gericht ein Kontrollbetreuer bestellt werden, eine Person also, die den Bevollmächtigten bei der Ausübung seiner Tätigkeit beaufsichtigt.

Hinweis:

Die Verantwortung für Ihre persönliche Vorsorgevollmacht tragen Sie selbst.

In der Betreuungsstelle erhalten Sie zum Thema Vorsorgevollmacht weitere Informationen.

Über die Rechtsfolgen einer Vorsorgevollmacht wird Sie ein Rechtsanwalt oder Notar gern beraten.

Bei Bankvollmachten sollte immer von den bei den Instituten vorhandenen bankeigenen Vollmachten Gebrauch gemacht werden. In diesen Vollmachten wird der Bevollmächtigte der Bank vorgestellt und von dieser anerkannt (legitimiert).

Download Vorsorgevollmacht

Betreuungsverfügung

In einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer Betreuer werden soll und welche Wünsche und Besonderheiten zu beachten sind, falls später einmal eine Betreuerbestellung durch das Betreuungsgericht notwendig wird. Es sollten jedoch nur Personen benannt werden, die vorher gefragt worden sind, ob sie diese Aufgabe auch übernehmen wollen.

Falls eine Betreuung notwendig wird, überwacht das Betreuungsgericht, dass der Betreuer sich an die von Ihnen geäußerten Wünsche hält, sofern sie durchsetzbar sind. Wichtige Entscheidungen dürfen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes getroffen werden (z. B. schwerwiegende ärztliche Maßnahmen oder Auflösung der Wohnung).

Hinweis:

Die Verantwortung für Ihre persönliche Betreuungsverfügung tragen Sie selbst.

In der Betreuungsstelle erhalten Sie zum Thema Betreuungsverfügung weitere Informationen.

Über die Rechtsfolgen einer Betreuungsverfügung wird Sie ein Rechtsanwalt oder Notar gern beraten.

Download Betreuungsverfügung 

Patientenverfügung

In der Patientenverfügung erklären Sie Ihrem behandelnden Arzt ihren Willen bezüglich jeglicher medizinischer Behandlung, für den Fall, dass Sie sich nicht mehr selbst äußern können

Solch eine Situation kann vorliegen z. B. bei ständiger Bewusstlosigkeit, bei schweren Dauerschädigungen des Gehirns, oder bei einer mit Sicherheit zum Tode führenden Krankheit.

Sie müssen klar und eindeutig beschreiben, was Sie in einer entsprechenden Situation wollen bzw. nicht wollen. Eine generelle Aussage: „Mein Leben soll nicht künstlich verlängert werden, ich möchte nicht an die Apparatemedizin angeschlossen werden”, ist aber nicht ausreichend.

Ein Gespräch mit Ihrem/Ihrer Hausarzt/Hausärztin ist in diesem Zusammenhang besonders wichtig. Die medizinischen Möglichkeiten und Fachausdrücke können Ihnen vom Arzt oder der Ärztin genau erklärt werden.

Hinweis:

Die Verantwortung für Ihre persönliche Patientenverfügung tragen Sie selbst.

In der Betreuungsstelle erhalten Sie zum Thema Patientenverfügung weitere Informationen.

Über die Rechtsfolgen einer Patientenverfügung wird Sie ein Rechtsanwalt oder Notar gern beraten.

Download Patientenverfügung

Beglaubigung der Unterschrift

Auf Wunsch kann durch die Urkundsperson der Betreuungsstelle die Unterschrift oder das Handzeichen in der Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung beglaubigt werden. Die Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung ist aber auch ohne die Beglaubigung gültig.

Für jede Beglaubigung wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.

Die Beglaubigung der Unterschrift kann ebenfalls durch einen Notar vorgenommen werden Die Gebührenhöhe sollten Sie vorab erfragen.

     

  
Verfügbare Formulare:

Vorsorgevollmacht
PDF: 3,3 MB

Patientenverfügung
PDF: 167 KB

Betreuungsverfügung
PDF: 424 KB